Paraguay erlaubt grundsätzlich ausländisches Eigentum. Eine Firma kann vollständig ausländischen Personen gehören. Gesellschaftsrecht, Verwaltung und Migration folgen getrennten Regeln: Die Gesellschaft braucht eine verantwortliche Vertretung mit klaren Befugnissen; das Kapital richtet sich nach Rechtsform, Tätigkeit und einem realistischen Eröffnungsbudget; der Aufenthaltsstatus folgt einem eigenen Verfahren. Diese Trennung vermeidet unnötige nominelle Beteiligungen, schlecht abgegrenzte Vollmachten und Kapitalbeträge aus einem Einwanderungsverfahren statt aus dem Gesellschaftsrecht.
Die kurze Antwort lautet: Gewöhnliche paraguayische Gesellschaften können vollständig in ausländischem Eigentum stehen. Es gibt keine allgemeine Quote für paraguayische Anteilseigner. Eine Empresa por Acciones Simplificadas, kurz EAS, kann nach Gesetz 6480 ausdrücklich von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden; die amtlichen EAS-Hinweise beschreiben auch nicht ansässige Ausländer als mögliche Aktionäre.
Das bedeutet nicht, dass ein Nichtansässiger jede operative Funktion aus dem Ausland ausüben kann. Eigentum, Verwaltung, gesetzliche Vertretung, Aufenthaltsstatus, Steueranmeldung und regulierte Tätigkeiten haben jeweils eigene Anforderungen.
1. Anteilseigner und Vertreter sind nicht dasselbe
Ein Anteilseigner stellt Kapital bereit und hält die mit Aktien oder Geschäftsanteilen verbundenen Vermögens- und Stimmrechte. Ein gesetzlicher Vertreter darf für die Gesellschaft handeln: Er unterschreibt Anmeldungen und Verträge, nimmt Zustellungen entgegen und trägt die Pflichten seines Amtes. Manchmal kann dieselbe Person beide Rollen übernehmen, rechtlich bleiben sie verschieden.
Wer eine andere Person als gesetzlichen Vertreter einsetzt, muss ihr deshalb keine Anteile übertragen. Satzung, Gesellschafterbeschluss oder Vollmacht sollten festlegen, welche Handlungen erlaubt sind, ob einzeln oder gemeinsam unterschrieben wird, wie lange die Bestellung gilt und wie sie widerrufen werden kann. Eine pauschale oder informelle Lösung schafft Risiken für Eigentümer und Vertreter.
2. Ausländische Eigentümer können die Gesellschaft vollständig halten
Nach Angaben des EAS-Portals dürfen sämtliche Aktionäre Ausländer sein. Ein nicht ansässiger Mensch kann eine EAS über einen qualifizierten Vertreter gründen und halten. Auch eine ausländische juristische Person kann sich beteiligen, muss aber ihre Existenz, steuerliche Identität, Investitionsentscheidung und die Vertretungsmacht in Paraguay belegen. Ausländische Dokumente benötigen grundsätzlich eine Legalisierung oder Apostille und, wenn sie nicht auf Spanisch vorliegen, eine qualifizierte Übersetzung.
Auch die traditionellen Formen S.A. und S.R.L. kennen für gewöhnliche Gewerbe keine allgemeine paraguayische Eigentumsquote. Sie unterscheiden sich jedoch bei Zahl der Beteiligten, Leitung, Übertragung, öffentlicher Urkunde und Registrierung. Banken, Versicherungen, Wertpapiergeschäfte, Telekommunikation oder andere regulierte Sektoren können besondere Kapital-, Zulassungs-, Eigentums- oder Eignungsregeln haben.
Grundbesitz ist wiederum ein eigenes Thema. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen umgeht keine Beschränkung, die für ein bestimmtes Grundstück, seinen Standort oder den wirtschaftlich Berechtigten gilt. Die Gesellschaft muss ihre tatsächlichen Kontrolleure offenlegen.
3. Für das digitale EAS-Verfahren braucht es eine berechtigte Person
Im aktuellen MIC-Verfahren verwendet der wichtigste gesetzliche Vertreter eine paraguayische elektronische Identität. Die amtlichen Hinweise beschreiben diese Person als Paraguayer oder als Ausländer mit paraguayischem Ausweis; die FAQ erlaubt einem nicht ansässigen Aktionär außerdem, über einen paraguayischen Staatsangehörigen oder einen Ausländer mit Daueraufenthalt zu handeln. Ein nicht berechtigter Aktionär kann Eigentümer bleiben, ohne Vertreter zu werden.
Handelt jemand im Namen der Gründer, muss die Spezialvollmacht ausreichende Befugnisse enthalten. Im Ausland ausgestellte Vollmachten benötigen gewöhnlich eine Legalisierung oder Apostille und gegebenenfalls eine spanische Übersetzung. Eine in Paraguay erteilte Vollmacht kann im öffentlichen Vollmachtsregister einzutragen sein. Das genaue Paket hängt davon ab, ob der Aktionär ein Mensch oder eine ausländische Gesellschaft ist.
Entscheidend ist ein ordnungsgemäß berechtigter und bevollmächtigter Vertreter. Diese Rolle kann ein Paraguayer oder ein dafür qualifizierter Ausländer übernehmen; die Auswahl sollte sich an Kompetenz und Vertrauen orientieren. Eine nominelle Beteiligung gehört nicht zum Verfahren für gewöhnliche Gewerbe.
4. Das EAS-Kapital richtet sich nach dem Unternehmen und seiner Tätigkeit
Die MIC-FAQ lässt das Kapital einer EAS unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Aktionäre innerhalb eines gesetzlichen Rahmens festlegen. Das erklärte Kapital sollte zum Geschäft passen. Ein symbolischer Betrag kann zulässig sein, aber die Anlaufkosten möglicherweise nicht decken oder eine Bank, einen Vermieter oder Vertragspartner überzeugen.
Die oft genannten 70.000 US-Dollar gehören zu einem Investorenbescheinigungsweg mit migrationsrechtlicher Erleichterung und eigenen Programmvoraussetzungen. Dieser Weg und die Firmengründung werden getrennt kalkuliert: Das eine betrifft einen möglichen Einwanderungsvorteil, das andere Eigentum und Kapital der EAS.
Auch wenn EAS, S.A. und S.R.L. kein allgemeines fixes Mindestkapital haben, bleiben Einzahlungsregeln und sektorale Schwellen bestehen. Sacheinlagen brauchen Bewertung und Unterlagen; regulierte Tätigkeiten können erheblich mehr Kapital verlangen.
5. Die Gründung ist nur die erste Ebene
Eine Gründungsbescheinigung macht das Unternehmen noch nicht betriebsbereit. Erforderlich sein können RUC und richtige Tätigkeitscodes, Buchführung und Rechnungsstellung, Meldungen der juristischen Person und wirtschaftlich Berechtigten, kommunale Patente oder Erlaubnisse, Arbeits- und IPS-Anmeldungen bei Personal sowie sektorale Genehmigungen. Banken führen eigene Prüfungen zu Kunde, Mittelherkunft und wirtschaftlich Berechtigten durch.
Nicht ansässige Eigentümer sollten Steueransässigkeit, Quellensteuer, Dividenden, Managementgebühren und Abkommensfolgen in allen betroffenen Ländern prüfen. Eine paraguayische Gesellschaft ist keine persönliche Aufenthaltserlaubnis; eine Aufenthaltskarte beweist umgekehrt nicht, dass die Gesellschaft ihre Meldungen erfüllt.
Wirtschaftlich Berechtigte werden über SIARA gemeldet
Das Anteilseignerregister nennt die rechtlichen Inhaber von Aktien oder Anteilen; die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten fragt nach den natürlichen Personen, die die Struktur letztlich besitzen oder kontrollieren. Das Wirtschafts- und Finanzministerium verwaltet über SIARA die Verwaltungsregister für juristische Personen und Strukturen sowie das Register der wirtschaftlich Berechtigten. Im August 2026 sollten Unternehmen die aktuellen SIARA-Handbücher und Mitteilungen statt alter Gründungschecklisten verwenden. Für bestimmte gesellschaftsrechtliche Mitteilungen von S.A. und S.R.L. gilt SIARA seit dem 3. März 2026.
Die Meldung ersetzt weder die internen Register noch erledigt sie alle künftigen Pflichten. Änderungen bei Eigentum, Kontrolle, Vertretung oder anderen registrierbaren Tatsachen können eine Aktualisierung auslösen. Die natürlichen Personen hinter jedem Anteilseigner sollten vor der Gründung identifiziert, die Nachweise aufbewahrt und die spätere Überwachung klar zugewiesen werden.
SUACE koordiniert den Formalisierungsweg
SUACE ist nützlich, weil es Teile der Formalisierung über einen institutionellen Weg koordiniert. Gründung, RUC, kommunale Zulassung, Arbeits- und IPS-Anmeldung, Meldung wirtschaftlich Berechtigter, Rechnungsstellung und Sektorerlaubnis bleiben jeweils eigene rechtliche Schritte. Tätigkeit und Rechtsform entscheiden, welche Schritte gelten.
Eine sicherere Reihenfolge
Definieren Sie Tätigkeit, Beteiligte, Finanzierung, Haftung und Ausstiegsplan. Wählen Sie danach die Rechtsform, statt automatisch die schnellste zu nehmen. Identifizieren Sie die wirtschaftlich Berechtigten, bestimmen Sie die tatsächliche Leitung und geben Sie dem Vertreter präzise Befugnisse samt Ersatzregelung. Bereiten Sie Apostillen und Übersetzungen vor der Einreichung vor.
Bestimmen Sie das Kapital aus einem realen Eröffnungsbudget für Beratung, Ausrüstung, Miete, Personal, Steuern, Versicherungen und Liquidität. Prüfen Sie sektorale Mindestbeträge oder Vorabgenehmigungen. Erstellen Sie schließlich eine Liste mit Verantwortlichen und Fristen für RUC, Register, Konto, Rechnungen, Arbeit, IPS und Gemeinde.
Die brauchbare Regel ist einfach: Paraguay erlaubt grundsätzlich ausländisches Eigentum. Ein Ausländer kann 100 Prozent halten, und die Gesellschaft braucht dafür eine verantwortliche Vertretung, dokumentierte wirtschaftlich Berechtigte, realistisches Kapital und laufende Compliance.
