Jobende in Paraguay: die Abschlusszahlung erst einordnen, dann schätzen

Bei einem gewöhnlichen privaten Arbeitsverhältnis in Paraguay hängt die Schlussabrechnung zuerst vom Beendigungsgrund ab. Offener Lohn, Aguinaldo und Urlaub werden getrennt geprüft; bei ungerechtfertigter Entlassung können zusätzlich Kündigungsfrist und eine Entschädigung von 15 Tageslöhnen je Dienstjahr hinzukommen. Ab zehn Jahren ununterbrochener Dienstzeit greift ein besonderes Stabilitätsregime.

Jobende in Paraguay: die Abschlusszahlung erst einordnen, dann schätzen

Eine Schlussabrechnung ist kein einzelner Prozentsatz. Wer ein Arbeitsverhältnis in Paraguay beendet, sollte zuerst den rechtlichen Beendigungsgrund und die Betriebszugehörigkeit bestimmen und erst danach den MTESS-Rechner verwenden. Der Rechner ist hilfreich, weil er offenen Lohn, Urlaub, Aguinaldo, Kündigungsfrist, IPS und Entschädigung getrennt ausweist. Er entscheidet aber nicht selbst, welcher Beendigungsgrund rechtlich zutrifft.

Dieser Leitfaden behandelt die gewöhnliche privatrechtliche Beschäftigung nach dem Código del Trabajo. Öffentlicher Dienst, Sonderregime, befristete Verträge und Fälle mit besonderer Stabilität können zusätzliche Regeln verlangen.

Zuerst den Beendigungsgrund bestimmen

SituationTypische PrüfungWas nicht automatisch folgt
Arbeitnehmer kündigt freiwilligOffener Lohn, bereits entstandener Urlaub, anteiliges Aguinaldo; außerdem prüfen, ob der Arbeitnehmer die erforderliche Kündigungsfrist eingehalten hatKeine gewöhnliche Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung
Arbeitgeber entlässt ohne gerechtfertigten GrundOffener Lohn, Urlaub, Aguinaldo sowie Entschädigung und gegebenenfalls Zahlung für fehlende KündigungsfristDie Rechnerausgabe ersetzt nicht die Prüfung des Beendigungsgrundes
Arbeitgeber entlässt aus gerechtfertigtem GrundOffener Lohn, bereits entstandene Urlaubsansprüche und anteiliges Aguinaldo bleiben getrennt zu prüfenEntschädigung und Kündigungsfrist entstehen nicht allein deshalb, weil das Arbeitsverhältnis endet
Arbeitnehmer beendet aus einem gesetzlichen wichtigen GrundArtikel 85 verweist auf Entschädigungen wie bei ungerechtfertigter Entlassung und fehlender KündigungsfristDer wichtige Grund muss tatsächlich unter die gesetzlichen Voraussetzungen fallen

Die Unterlagen sollten deshalb zeigen, wer beendet hat, wann beendet wurde und auf welchen Grund sich die Beendigung stützt. Eine E-Mail, Kündigungserklärung, Entlassungsmitteilung oder ein dokumentierter Vorfall kann wichtiger sein als die erste Zahl im Rechner.

Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Vertrag

Artikel 87 des Arbeitsgesetzbuchs staffelt die Kündigungsfrist nach Betriebszugehörigkeit:

Ununterbrochene DienstzeitKündigungsfrist
Nach der Probezeit bis 1 Jahr30 Tage
Mehr als 1 bis 5 Jahre45 Tage
Mehr als 5 bis 10 Jahre60 Tage
Mehr als 10 Jahre90 Tage

Gibt der Arbeitgeber die geschuldete Kündigungsfrist nicht oder nicht korrekt, muss er nach Artikel 90 grundsätzlich den Lohn für diese Frist zahlen. Unterlässt der Arbeitnehmer eine erforderliche Kündigungsfrist, sieht derselbe Artikel grundsätzlich eine Zahlung an den Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Lohns für die fehlende Frist vor. Ob diese Regel im konkreten Fall greift, hängt unter anderem vom Vertragstyp und vom Beendigungsgrund ab.

Entschädigung bei ungerechtfertigter Entlassung

Für die gewöhnliche ungerechtfertigte Entlassung bestimmt Artikel 91 eine Entschädigung von 15 Tageslöhnen je Dienstjahr, unter Anwendung der gesetzlichen Regel für eine relevante Sechsmonatsfraktion. Artikel 92 verwendet für die Entschädigungsbasis den Durchschnitt der in den letzten sechs Monaten verdienten Löhne oder den kürzeren vorhandenen Zeitraum, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestand.

Das lässt sich als Prüfregel schreiben:

Entschädigungstage = 15 × anrechenbare Dienstjahre nach der gesetzlichen Fraktionsregel.

Der MTESS-Rechner ist sinnvoll, um Tageswert und anrechenbare Zeit auf die konkreten Daten anzuwenden. Eine selbst gebaute Monatsformel ist weniger verlässlich, besonders bei variablem Entgelt.

Ab zehn Jahren: nicht mehr wie einen gewöhnlichen Fall behandeln

Wer zehn Jahre ununterbrochen beim selben Arbeitgeber erreicht, erwirbt nach Artikel 94 eine besondere Stabilität. Dann ist eine Entlassung nicht einfach nur ein gewöhnlicher Fall von „15 Tageslöhnen pro Jahr“. Für eine auf Fehlverhalten gestützte Entlassung sieht das Gesetz ein besonderes Verfahren vor; bei nicht bewiesener Ursache können Wiedereinstellung und weitere Folgen relevant werden, und unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz eine doppelte Entschädigung vor.

Praktische Regel: Bei zehn Jahren ununterbrochener Dienstzeit oder mehr nicht allein auf die Standardausgabe des Rechners vertrauen. Dieser Fall verdient eine eigene arbeitsrechtliche Prüfung.

Die Bestandteile der Schlussabrechnung getrennt prüfen

  1. Offener Lohn. Noch nicht gezahlte Arbeitstage oder Lohnperioden anhand von Abrechnungen und Anwesenheitsdaten bestimmen.
  2. Aguinaldo. Endet das Arbeitsverhältnis vor Jahresende, ist nach Artikel 243 das bis dahin entstandene anteilige Aguinaldo zu prüfen.
  3. Bereits entstandener Urlaub. Endet der Vertrag, ohne dass bereits entstandener Urlaub genommen wurde, wird dieser nach Artikel 221 in Geld kompensiert. Die Vorschrift enthält besondere Folgen, wenn die Kompensation wegen einer Entlassung nach Ablauf des gesetzlichen Urlaubszeitraums geschuldet wird.
  4. Anteiliger Urlaub vor Abschluss eines Dienstjahres. Artikel 221 sieht diesen ausdrücklich vor, wenn der Vertrag vor dem Jahr aus einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Grund endet. Er sollte daher nicht pauschal in jede freiwillige Kündigung hineingerechnet werden.
  5. Kündigungsfrist. Nur anwenden, wenn Vertragstyp, Beendigungsgrund und tatsächliche Mitteilung die gesetzliche Frist auslösen.
  6. Entschädigung. Nur für den Beendigungsgrund und das Stabilitätsregime anwenden, die sie tatsächlich tragen.
  7. IPS. Die im Rechner gezeigten IPS-Felder mit Lohnabrechnungen und dem tatsächlichen Beitragsstatus abgleichen; sie sind kein Ersatz für eine Beitragsprüfung.

Beispiel: drei Jahre, ungerechtfertigte Entlassung, keine Kündigungsfrist

Ein Arbeitnehmer mit genau drei Jahren ununterbrochener Dienstzeit wird in einem gewöhnlichen unbefristeten Arbeitsverhältnis ohne gerechtfertigten Grund sofort entlassen. Für die Struktur der Rechnung sind dann zusätzlich zu offenem Lohn, Aguinaldo und Urlaub zwei Felder wichtig:

  • Kündigungsfrist: bei mehr als einem bis fünf Jahren beträgt die gesetzliche Frist 45 Tage; wurde sie vollständig weggelassen, ist die entsprechende Zahlung zu prüfen.
  • Entschädigung: drei anrechenbare Dienstjahre ergeben nach der Grundformel 45 Tageslöhne Entschädigung, berechnet auf der gesetzlichen Lohnbasis.

Das Beispiel ist absichtlich einfach. Variable Löhne, ein angeblich gerechtfertigter Grund, eine Sechsmonatsfraktion, ein Sondervertrag oder zehn Jahre Betriebszugehörigkeit verändern die Prüfung.

Der MTESS-Rechner ist ein Prüfwerkzeug, kein Urteil

Für eine belastbare Schätzung sollten bereitliegen:

  • Eintritts- und Austrittsdatum;
  • Beendigungsgrund und die dazugehörige schriftliche Erklärung;
  • Lohnabrechnungen, insbesondere die letzten sechs Monate;
  • noch unbezahlte Arbeitstage;
  • Urlaubsverlauf;
  • erhaltene oder fehlende Kündigungsfrist;
  • bereits gezahltes Aguinaldo;
  • IPS-Unterlagen.

Nach Artikel 93 muss der Arbeitgeber bei Beendigung außerdem kostenlos eine Arbeitsbescheinigung ausstellen, die mindestens Beginn und Ende, Art der Arbeit und den Lohn der letzten Zahlungsperiode nennt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kommen Angaben zu Leistung und Beendigungsgrund hinzu.

Die verlässlichste Reihenfolge lautet deshalb: Beendigungsgrund → Betriebszugehörigkeit → offene Lohnbestandteile → Kündigungsfrist → Entschädigung → Sonderregime. Erst danach ist die Gesamtsumme sinnvoll.

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Quellen (5)

Aktualisiert: 10.09.2026, 01:00