Paraguayische Anwältin warnt nach Fall Marilina vor Einschränkungen des Touristenvisums in den USA

Die paraguayanische Anwältin María Fernanda Melgarejo Ainsworth warnte vor den Einschränkungen des amerikanischen Touristenvisums B1/B2 und den Konsequenzen bei Missachtung seiner Bestimmungen. Ihr Ausgangspunkt war der Fall der Sängerin Marilina, deren Visum vor der Reise in die USA widerrufen worden war. Melgarejo Ainsworth betonte, dass die Einwanderungskontrolle über die gesamte Gültigkeitsdauer des Visums aufrechterhalten wird und dass bezahlte Tätigkeiten spezifische Kategorien wie O-1 oder P-3 erfordern.

Die paraguayanische Anwältin María Fernanda Melgarejo Ainsworth, Gründungspartnerin der Kanzlei Melga Law und Spezialistin für Einwanderungsrecht und Geschäftsangelegenheiten in den Vereinigten Staaten, warnte nach dem Fall der Sängerin Marilina, deren Visum vor der Reise in die USA widerrufen wurde, vor den Einschränkungen des amerikanischen Touristenvisums und den Konsequenzen bei Missachtung seiner Bestimmungen.

In einem Interview mit Radio 1000 aus Miami erläuterte die Juristin, dass es mehr als 100 Visakategorien gebe und dass das B1/B2-Visum in erster Linie für Tourismuszwecke gedacht sei, obwohl es auch bestimmte begrenzte geschäftliche Tätigkeiten erlaube, etwa die Teilnahme an Ausstellungen, Festivals, Konferenzen oder Seminaren. Manche kulturelle Aktivitäten könnten genehmigt werden, sofern sie nicht mit einer Vergütung verbunden seien, doch die Genehmigung erfolge nicht automatisch für jede Art von Auftritt oder Veranstaltung.

Zum Fall der Sängerin Marilina erklärte Melgarejo, dass ihr die Einzelheiten nicht seien, sie verstehe aber auf Grundlage der öffentlich gemachten Informationen, dass die Künstlerin das Visum erhalten und dieses anschließend vor dem Abflug widerrufen bekommen habe. Die Einwanderungskontrolle der USA ende nicht mit der Visa-Ausstellung, sondern werde während der gesamten Gültigkeitsdauer aufrechterhalten.

Wenn eine Person Tätigkeiten ausübe, für die sie bezahlt werde oder die ihr einen wirtschaftlichen Vorteil bringen, könnten die Behörden der Auffassung sein, dass sie ein Visum benötige, das ausdrücklich eine solche Arbeitserlaubnis erteile. Für Künstler nannte die Spezialistin Kategorien wie das O-1-Visum für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten oder das P-3-Visum für Künstler, die mit kulturellen Ausdrucksformen verbunden seien.

Die Anwältin betonte, dass es in der Vergangenheit üblicher gewesen sei, dass Künstler Auftritte ohne direkte Vergütung unter einem Touristenvisum absolvierten, doch die heutigen Kontrollen seien deutlich strenger, insbesondere bei Personen mit einer gefestigten beruflichen Laufbahn und hoher Bekanntheit. „Wenn die Veranstaltung kostenpflichtig ist und der Künstler eine etablierte Berufstätigkeit ausübt, wird es schwieriger, einen solchen Auftritt mit einem Touristenvisum zu rechtfertigen", sagte sie.

Melgarejo wies zudem darauf hin, dass das Touristenvisum nicht dazu gedacht sei, in den Vereinigten Staaten eine Beschäftigung zu suchen oder erwerbstätig zu werden. Sie warnte außerdem vor einem überlangen Aufenthalt auf amerikanischem Staatsgebiet: Zwar könne das Visum eine Gültigkeit von bis zu zehn Jahren haben und Aufenthalte von jeweils bis zu sechs Monaten pro Einreise gestatten, doch die Inanspruchnahme der vollen Dauer könne bei den Einwanderungsbehörden Fragen aufwerfen. „Alles muss Sinn ergeben und mit dem angegebenen Reisezweck im Einklang stehen", erklärte sie.

Abschließend hob die Spezialistin hervor, dass die Regierung der Vereinigten Staaten die Kontrollmechanismen durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz, Datenabgleich und die Überwachung sozialer Netzwerke verstärkt habe, und empfahl Reisenden, konsequent im Einklang mit der erhaltenen Visakategorie zu handeln, um unwiderrufliche Probleme zu vermeiden.

Quellen (1)

Aktualisiert: 10.06.2026, 05:49