Abgeordnetenkammer verabschiedet Gesetz zur Hinterlegung von Schuldscheinen und Schecks in Vollstreckungsverfahren

Die paraguayische Abgeordnetenkammer hat ein Gesetz verabschiedet, das die gerichtliche Hinterlegung von Original-Kreditdokumenten wie Schuldscheinen und Schecks während Vollstreckungsverfahren vorschreibt. Die Maßnahme soll Transparenz und Sicherheit bei Beitreibungsprozessen erhöhen und erlaubt dem Gläubiger, das Dokument als gerichtlicher Verwahrer zu behalten, bei Zuwiderhandlung unter strafrechtlicher Haftung. Das Gesetz geht nun zur Verkündung an die Exekutive.

Abgeordnetenkammer verabschiedet Gesetz zur Hinterlegung von Schuldscheinen und Schecks in Vollstreckungsverfahren

Die paraguayische Abgeordnetenkammer hat am Dienstag, dem 19., den Gesetzentwurf verabschiedet, der eine neue Pflicht zur Hinterlegung von Original-Kreditdokumenten – wie Schuldscheinen und Schecks – während Vollstreckungsverfahren einführt. Die Regelung, die nun auf die Verkündung durch die Exekutive wartet, soll strengere Kontrollen und Garantien in gerichtlichen Verfahren zur Schuldeneintreibung schaffen.

Dem verabschiedeten Text zufolge müssen die Originaldokumente während des Rechtsstreits in der Obhut der Gerichtskanzlei verbleiben. Das bedeutet: Wenn ein Gläubiger einen Schuldschein oder Scheck vorlegt, um die Zahlung einer Schuld gerichtlich einzufordern, wird das physische Dokument bis zum Verfahrensende beim Gericht hinterlegt.

Der Abgeordnete Héctor Figueredo, Vorsitzender des Ausschusses für Industrie, Handel, Tourismus und Genossenschaftswesen, erklärte, Ziel sei es sicherzustellen, dass das Kreditdokument stets eindeutig als Gegenstand einer gerichtlichen Forderung erkennbar bleibt. „Das Kreditdokument muss stets verwahrt sein, sei es durch physische Immobilisierung oder einen anderen Mechanismus, der die grundlegende Tatsache erkennbar macht, dass das betreffende Dokument Gegenstand einer gerichtlichen Forderung ist“, sagte er.

Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, dass der Gläubiger das Dokument als „gerichtlicher Verwahrer“ physisch behält. In solchen Fällen bringt das Gericht einen amtlichen Vermerk auf dem Schuldschein oder Scheck an, der festhält, dass er einem Gerichtsverfahren unterliegt. Der Gläubiger ist jedoch verpflichtet, das Dokument auf gerichtliche Anforderung vorzulegen. Bei Zuwiderhandlung kann dies als Verletzung der Verwahrungspflicht mit möglichen strafrechtlichen Folgen gewertet werden.

Ein weiterer hervorgehobener Punkt ist, dass der Schuldner nach Begleichung der Schuld Anspruch auf Rückgabe des Originaldokuments hat – eine bereits im Zivilgesetzbuch vorgesehene Regelung, die in der gerichtlichen Praxis jedoch auf Schwierigkeiten stieß.

Der Abgeordnete Jorge Ávalos Mariño, Vorsitzender des Ausschusses für Gesetzgebung und Kodifikation, erklärte, der Entwurf ziele darauf ab, die Nachverfolgbarkeit und Transparenz in Vollstreckungsverfahren zu stärken. Er wies zudem darauf hin, dass die Regelung verfahrensrechtliche Aktualisierungen im Zusammenhang mit digitalen Werkzeugen wie elektronischen Benachrichtigungen, der Überprüfung digitaler Signaturen und der Anerkennung digitaler Vollstreckungstitel umfasst.

Nach der parlamentarischen Verabschiedung geht der Entwurf nun zur Verkündung an die Exekutive.