Der paraguayische Kongress genehmigte die Zusammenlegung der Entwicklungsbehörde für Rückkehrer und Flüchtlinge gleicher Staatsangehörigkeit mit dem Außenministerium durch den Mechanismus der fiktiven Sanktion, nachdem der Senat nicht fristgerecht – bis zum 31. Mai – zu den von der Abgeordnetenkammer eingefügten Änderungen Stellung genommen hatte.
Das neue Gesetz hebt die Behörde für Rückkehrer als autonome Institution nach mehr als drei Jahrzehnten Tätigkeit auf, seit ihrer Gründung durch Gesetz Nr. 227 von 1993. An ihrer Stelle wird innerhalb des Außenministeriums das Spezialprogramm für Rückkehrer und Flüchtlinge gleicher Staatsangehörigkeit (PEPRRC) eingerichtet, eine Einheit mit administrativer und finanzieller Eigenständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Initiative ist Teil des vom Exekutivorgan angestoßenen institutionellen Reorganisationsprozesses mit dem Ziel, Verwaltungsstrukturen abzubauen und staatliche Funktionen zu zentralisieren. Das Außenministerium wird künftig alle öffentlichen Strategien bündeln, die sich auf im Ausland lebende Paraguayer, die Rückkehr von Landsleuten in das Land sowie die Unterstützung paraguayischer Flüchtlinge beziehen.
Zu den neuen Zuständigkeiten des Außenministeriums gehören die Ausgestaltung und Überwachung von Rückkehrstrategien, die Koordinierung der Betreuung zurückkehrender Paraguayer, die Verhandlung internationaler Abkommen im Zusammenhang mit Migration und Rückkehr, die Führung von Registern im Ausland lebender Paraguayer, die Koordinierung von Wiedereingliederungsprogrammen, die Verwaltung der Unterstützung für in preärer Lage befindliche Landsleute sowie die Ausstellung von Rückkehrbescheinigungen für den Zugang zu gesetzlichen Vergünstigungen.
Das Gesetz sieht vor, dass alle festangestellten Mitarbeiter der bisherigen Behörde für Rückkehrer automatisch in den Personalbestand des Außenministeriums überführt werden, wobei ihre Rechte gewährleistet bleiben. Diese Beschäftigten werden jedoch nicht zum diplomatischen und konsularen Dienstpersonal zählen und weiterhin den für die Beamten der Zentralverwaltung geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Vertragskräfte behalten ihre jeweiligen Verträge zu den gleichen Bedingungen bis zu deren Ablauf.
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird das Amt des Exekutivsekretärs der Behörde für Rückkehrer aufgehoben, und das Außenministerium ist befugt, im Rahmen der vorgesehenen institutionellen Umstrukturierung Verwaltungsreorganisierungen und Versetzungen von Mitarbeitern durchzuführen.
Die Regelung bewahrt die Anreize zur Förderung der Rückkehr von Landsleuten, die mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre im Ausland gelebt haben. Wer diese Voraussetzung erfüllt, darf einmalig und zollfrei Haushaltsgegenstände im Wert von bis zu 850 Tagesmindestlöhnen (Paraguay), Arbeitsgeräte und Maschinen im Wert von bis zu 3.000 Tagesmindestlöhnen (Paraguay) sowie ein Nutzfahrzeug mit einem Wert von bis zu 1.700 Tagesmindestlöhnen (Paraguay) ins Land einführen, sofern es mindestens drei Jahre gebraucht ist. Diese Waren dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weder verkauft, übertragen noch abgetreten werden, andernfalls sind die entsprechenden Steuern zu entrichten und es drohen Sanktionen wegen Steuerhinterziehung.
Das Außenministerium kann über Botschaften und Konsulate Programme zur freiwilligen Rückkehr fördern, Register von Landsleuten im Ausland führen, die Unterstützung bei der beruflichen und gesellschaftlichen Wiedereingliederung der in das Land Rückkehrenden koordinieren und Maßnahmen mit internationalen Organisationen abstimmen. Das Außenministerium erhält zudem spezifische Zuständigkeiten zur Betreuung paraguayischer Opfer von Menschenhandel, Gewalt oder Risikolagen in anderen Ländern.
Das Gesetz sieht die vollständige Übertragung des Vermögens der Behörde für Rückkehrer auf das Außenministerium vor, einschließlich beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte, finanzieller Mittel, institutioneller Unterlagen und laufender Programme. Das neue PEPRRC wird über eine eigene Verwaltungs- und Finanzabteilung zur Bewirtschaftung seines Haushalts verfügen, wobei die Mittel weiterhin im Gesamthaushalt des Staates integriert bleiben.
Die Regelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und markiert das formelle Ende der Behörde für Rückkehrer als autonome Institution.