DNCP schließt Alejandro Domínguez Pérez mangels Beweisen für Beteiligung an Petropar-Vertrag aus Verfahren aus

Die paraguayische Nationale Direktion für öffentliche Aufträge (DNCP) hat festgestellt, dass es keine Belege dafür gibt, dass Alejandro Domínguez Pérez, der Sohn des Conmebol-Präsidenten, direkt am Ausschreibungsverfahren oder an der Ausführung des Dieselkraftstoffliefervertrags zwischen Petropar und der Doha Holding Group LLC beteiligt war. Die Behörde leitete ein Verwaltungsverfahren gegen sieben mit dem Unternehmen verbundene Personen ein, schloss Domínguez Pérez jedoch mangels Nachweis einer tatsächlichen Ausübung von Leitungs- oder Vertretungsfunktionen aus.

Die paraguayische Nationale Direktion für öffentliche Aufträge (DNCP) erließ am 12. Mai 2026 den Instruktionsbescheid zu den zusammengelegten Fällen Nr. 74 und 76 betreffend den Dieselkraftstoffliefervertrag zwischen dem staatlichen Unternehmen Petróleos Paraguayos (Petropar) und dem katarischen Unternehmen Doha Holding Group LLC. Das Dokument, gekennzeichnet als DNCP/DGAJ Nr. 4349/26, ordnet die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens gegen sieben mit der Firma verbundene Personen an, deren aktive Beteiligung am Verfahren durch Vorlage von Angeboten, Unterzeichnung des Vertrags und Genehmigung von Zusatzvereinbarungen dokumentiert wurde.

Im selben Bescheid erläuterte die DNCP die Gründe, warum Alejandro Domínguez Pérez, Sohn des Präsidenten des Südamerikanischen Fußballverbands (Conmebol), Alejandro Domínguez, nicht in das Verfahren einbezogen wurde. Laut der Entscheidung wurde sein Name zwar durch eine Vertretungsvollmacht mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht, es konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er innerhalb des untersuchten Verfahrens tatsächliche Funktionen ausgeübt hat.

Die Ermittlungsrichterin Jazmín Torres vertrat die Auffassung, dass keine Domínguez Pérez zuzuschreibenden Handlungen während irgendeiner Phase des Ausschreibungsverfahrens oder der Vertragsausführung festgestellt wurden. Folglich hielt das Gericht die Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn gemäß Artikel 143 Buchstabe c) des Gesetzes 7021/22 für unbegründet. Die Norm verlangt den Nachweis, dass die untersuchte Person während der mutmaßlichen Verwaltungsverletzung tatsächlich Leitungs-, Vertretungs- oder Bevollmächtigungsfunktionen ausgeübt hat.

Das angewandte Kriterium erfasste auch andere Personen, die in E-Mail-Wechseln oder internen Dokumenten erwähnt wurden, jedoch ohne nachgewiesene Beteiligung an Entscheidungen oder Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Vertrag. Die Verwaltungsuntersuchung konzentriert sich weiterhin auf die Vertreter und Anteilseigner, deren Eingreifen einen direkten Einfluss auf die im Handelsabkommen zwischen Petropar und der Doha Holding Group LLC beobachteten Handlungen gehabt haben soll.