Was kostet eine Vollzeitkraft mindestens?
Wer in Paraguay eine Hausangestellte oder einen Hausangestellten beschäftigt, sollte drei Beträge auseinanderhalten: den Bruttolohn, den Arbeitnehmerabzug für das Instituto de Previsión Social (IPS) und den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der allgemeine Mindestlohn für nicht näher spezifizierte Tätigkeiten bei 3.044.000 Gs. im Monat. Durch die gesetzliche Gleichstellung gilt dieser Mindestlohn grundsätzlich auch für Hausarbeit.
Im allgemeinen IPS-Regime beträgt der Beitrag des Arbeitnehmers 9 Prozent und der des Arbeitgebers 16,5 Prozent. Bei 3.044.000 Gs. sind das 273.960 Gs. Arbeitnehmeranteil und 502.260 Gs. Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Bruttolohn einbehalten; er ist daher kein zweiter Arbeitgeberaufwand. Der unmittelbare monatliche Arbeitgeber-Sockel lautet:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttolohn | 3.044.000 Gs. |
| IPS Arbeitgeber 16,5 % | 502.260 Gs. |
| Monatlicher Arbeitgeberaufwand vor weiteren Pflichten | 3.546.260 Gs. |
Aus dem Lohn werden zusätzlich 273.960 Gs. Arbeitnehmeranteil einbehalten. Damit beträgt die gemeinsame IPS-Überweisung 776.220 Gs.; der rechnerische Auszahlungsbetrag aus dem Mindestlohn liegt nach diesem IPS-Abzug bei 2.770.040 Gs., sofern keine anderen Abzüge hinzukommen.
Der Jahres-Sockel: Warum zwölf Monatslöhne nicht reichen
Zum Jahresbudget gehört auch der Aguinaldo. Das Arbeitsministerium berechnet ihn grundsätzlich als die im Kalenderjahr verdiente Vergütung geteilt durch zwölf. Bei zwölf Monaten mit unverändert 3.044.000 Gs. ergibt das einen Aguinaldo von 3.044.000 Gs. Nach den IPS-Hinweisen gehört der Aguinaldo nicht zur beitragspflichtigen Lohnbasis.
Damit lässt sich ein klar abgegrenzter Mindest-Sockel rechnen: zwölf Monatslöhne plus zwölf Arbeitgeberbeiträge zum IPS plus ein Aguinaldo. Das sind 45.599.120 Gs. im Jahr, entsprechend rund 3.799.927 Gs. pro Monat, wenn der Aguinaldo monatlich zurückgelegt wird. Das ist keine vollständige Obergrenze. Nicht enthalten sind beispielsweise Überstunden, Nacht- oder Feiertagszuschläge, Familienzulagen, eine Ersatzkraft während Urlaub, Kosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder andere fallabhängige Ansprüche.
Bezahlter Jahresurlaub ist dabei nicht mit einem zusätzlichen „14. Monatslohn“ zu verwechseln. Nach einem Jahr entsteht der Urlaubsanspruch; bis fünf Jahre Betriebszugehörigkeit beträgt er mindestens zwölf Tage, danach steigt er auf 18 beziehungsweise 30 Tage. Die Urlaubsvergütung ist vor Urlaubsbeginn zu zahlen. Bei einer durchgehend beschäftigten Monatskraft geht das Jahresmodell oben bereits von zwölf bezahlten Monaten aus; zusätzliche Kosten entstehen für den Haushalt etwa dann, wenn während der Abwesenheit eine Ersatzkraft benötigt wird.
Vollzeit, Teilzeit und unregelmäßige Stunden sind nicht dasselbe
Für Hausarbeit gilt bei Tagesarbeit grundsätzlich eine Höchstgrenze von acht Stunden täglich beziehungsweise 48 Stunden wöchentlich. Das gesetzliche Teilzeitmodell umfasst dagegen 16 bis 32 Wochenstunden und verlangt einen schriftlichen Vertrag. Wer mehr als 32 Stunden vereinbart, befindet sich nicht mehr in diesem Teilzeitrahmen.
Bei Teilzeit sollte der Stundenlohn nicht einfach aus einem veralteten Online-Wert übernommen werden. Die MTESS-Teilzeitberechnung knüpft den Mindeststundenwert an den jeweils gültigen Mindestlohn: Monatsmindestlohn geteilt durch 26 und anschließend durch acht für Tagesarbeit. Außerdem kann bei einem Teilzeitlohn unterhalb des allgemeinen Mindestlohns ein zusätzlicher Arbeitgeberbetrag für den IPS-Gesundheitsfonds anfallen. Deshalb ist ein Teilzeitvertrag nicht einfach „Vollzeitkosten mal Stundenanteil“. Vor Vertragsabschluss sollte die aktuelle MTESS-Teilzeitberechnung mit der konkreten Wochenstundenzahl durchgeführt werden.
Was in den Vertrag gehört
Ein schriftlicher Vertrag ist nicht nur Formalität. Er sollte mindestens die Parteien, den Beginn, den Arbeitsort, die Aufgaben, die vereinbarte Arbeitszeit, die Vergütung, die Zahlungsweise, Ruhezeiten und gegebenenfalls die Wohnform festhalten. Bei Hausarbeit ist gerade die Aufgabenbeschreibung wichtig: Reinigung, Kochen, Wäsche, Kinderbetreuung, Fahrdienste oder Gartenarbeit können sehr unterschiedliche Zeit- und Verantwortungsprofile haben.
Ändern sich Stunden, Aufgaben oder Lohn dauerhaft, sollte auch die schriftliche Dokumentation geändert werden. Ein Vertrag mit 24 Wochenstunden und eine tatsächliche Arbeit von regelmäßig 40 Stunden passen nicht zusammen. Für Arbeitgeber und Beschäftigte ist ein einfacher monatlicher Stundennachweis deshalb wertvoller als eine später rekonstruierte Erinnerung.
Welche Unterlagen der Arbeitgeber aufbewahren sollte
- unterschriebener Arbeitsvertrag und spätere Änderungen;
- Nachweis der Anmeldung beim IPS und die entsprechenden REI-Vorgänge;
- monatliche Lohnabrechnungen oder quittierte Zahlungsbelege;
- Nachweise über die IPS-Zahlungen;
- Arbeitszeit-, Überstunden- und Feiertagsaufzeichnungen;
- Urlaubs- und Aguinaldo-Unterlagen;
- Dokumentation über Austritt oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diese Akte löst keinen Streit automatisch, macht aber die entscheidenden Tatsachen überprüfbar: Was war vereinbart, wie viele Stunden wurden gearbeitet, was wurde bezahlt und welche Meldungen wurden vorgenommen?
Eine brauchbare Budgetregel
Für eine Vollzeitkraft mit Mindestlohn kann ein Haushalt deshalb mit zwei Ebenen planen. Ebene eins ist der aktuelle Monatsaufwand von 3.546.260 Gs. aus Bruttolohn plus Arbeitgeber-IPS. Ebene zwei ist die monatliche Rücklage: Mindestens ein Zwölftel des Aguinaldo sollte zusätzlich budgetiert werden. Variable Ansprüche und tatsächliche Arbeitsbedingungen kommen danach hinzu.
Bei Teilzeit ist der sichere Weg ein anderer: Wochenstunden festlegen, schriftlichen Vertrag erstellen, mit dem aktuellen MTESS-Verfahren den Mindestlohn und den IPS-Gesundheitszuschlag berechnen und erst dann das Jahresbudget aufbauen. So bleibt die Formel auch nach einer Lohnanpassung nutzbar: Die Logik bleibt gleich, nur die jeweils veröffentlichten Parameter werden ersetzt.
