Berufungsgericht bestätigt Ablehnung des Zugangs zum Quellcode der paraguayischen Wahlmaschinen für 2026

Das Berufungsgericht bestätigte die Ablehnung des Antrags von Luis Carlos Benítez Aguilar auf Zugang zum Quellcode und zu den Hashwerten der Wahlmaschinen für die paraguayischen Kommunalwahlen am 4. Oktober 2026. Es verwies dabei auf vertragliche Beschränkungen und Rechte des geistigen Eigentums.

Berufungsgericht bestätigt Ablehnung des Zugangs zum Quellcode der paraguayischen Wahlmaschinen für 2026

Das Berufungsgericht für Zivil- und Handelssachen, Fünfte Kammer der Hauptstadt, bestätigte am 28. August 2026 die Ablehnung des Antrags auf Zugang zum Quellcode der Wahlmaschinen, die bei den Kommunalwahlen am 4. Oktober in Paraguay eingesetzt werden sollen.

Die im Beschluss und Urteil Nr. 133 festgehaltene Entscheidung bestätigte das Urteil Nr. 374 vom 21. August, das vom Zivil- und Handelsgericht des 19. Turnus erlassen worden war. Damit wurde die von dem IT-Techniker Luis Carlos Benítez Aguilar gegen das Oberste Wahlgericht (TSJE), Paraguays Wahlbehörde, eingereichte Klage abgewiesen.

Benítez hatte in digitaler Form die Identifizierung der Komponenten beantragt, die Lizenzen wie GPL, LGPL, MIT und BSD unterliegen, außerdem den Quellcode und die jeweiligen Prüfsummen. Die beantragten Hashwerte würden eine Überprüfung ermöglichen, ob die entsprechenden Dateien oder Module verändert wurden.

Das Gericht erklärte, der TSJE habe die verfügbaren administrativen und technischen Informationen bereitgestellt und auf Quellen zur Einsichtnahme verwiesen. Nach Auffassung der Richter garantiert das Recht auf Zugang zu Informationen jedoch nicht automatisch eine vollständige Kopie des Codes und erlaubt auch nicht dessen Veröffentlichung, insbesondere wenn Mietverträge, Rechte des geistigen Eigentums und Entwicklungen Dritter betroffen sind.

Linneo Augusto Ynsfrán Saldívar führte den Vorsitz in dem Kollegium, dem außerdem Rocío González Morel und Pierina Ozuna Wood angehörten. Ozuna Wood war dabei kommissarisch tätig. Die Entscheidung betonte, dass die Mechanismen zur Prüfung der Wahlen für die Kontrolle der Maschinen von Bedeutung seien, die Pflicht zu einer sachbezogenen Antwort auf Informationsanträge jedoch nicht ersetzten.

Benítez brachte 18 Argumente gegen die erstinstanzliche Entscheidung vor. Er machte geltend, Open-Source-Programme seien nicht geheim und Lizenzen wie GPL und LGPL erlaubten in der Regel den Zugang, die Nutzung und die Weiterverbreitung des Codes. Außerdem berief er sich auf Artikel 28 der Verfassung und das Gesetz Nr. 5.282/2014, die den Zugang zu öffentlichen Informationen und die Vermutung einer größtmöglichen Offenlegung festlegen.

Der Techniker erklärte zudem, dass der TSJE zumindest die Identifizierung der Komponenten, die von offenen Lizenzen erfassten Teile und die Hashwerte herausgeben müsse, falls einzelne Passagen geschützt seien, statt den Antrag pauschal abzulehnen.

Richterin Pierina Ozuna war dagegen der Auffassung, die Behauptung, jedes Modul sei offen, erfordere ein technisches Gutachten. Nach ihrer Begründung steht das Recht auf Offenlegung moralisch und wirtschaftlich ausschließlich dem Urheber zu; eine nicht genehmigte Offenlegung ist daher gesetzlich verboten. Sie ordnete den Fall der Ausnahme für vorbehaltene Informationen nach Artikel 22 des Gesetzes Nr. 5.282/2014 zu und hob hervor, dass der TSJE die Maschinen miete und nicht notwendigerweise Inhaber des Quellcodes sei.

In der Praxis bleibt die Software der für die Kommunalwahlen 2026 vorgesehenen Maschinen damit weiterhin unveröffentlicht. Das Verfahren macht auch den Konflikt zwischen der für unabhängige Prüfungen erforderlichen Transparenz und den von der Wahlbehörde angewandten vertraglichen und urheberrechtlichen Beschränkungen sichtbar.

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Quellen (1)

Aktualisiert: 30.08.2026, 01:01