Die Strafberufungskammer, Zweite Kammer, wies laut Última Hora die Berufungen der Verteidigung zurück und bestätigte die Verurteilungen von drei ehemaligen Polizisten der Diktatur Alfredo Stroessners wegen der Folter politischer Gefangener zwischen 1976 und 1978. Fortunato Lorenzo Laspina Escurra und Eusebio Torres Romero erhielten jeweils 25 Jahre Haft, Manuel Crescencio Alcaraz 20 Jahre.
Última Hora berichtete am 14. September 2026 von einem einstimmigen Beschluss der Richterinnen María Lourdes Sanabria, Miryam Meza de López und Bibiana Benítez Faría. Die Verteidigung hatte demnach unter anderem Verjährung, eine rückwirkende Anwendung des Strafrechts und eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend gemacht.
Der Fall betrifft Domingo Guzmán Rolón Centurión, einen politischen Gefangenen, der am 2. Dezember 1976 festgenommen und in die Ermittlungsabteilung der Polizei in Asunción gebracht wurde. Nach den Berichten über die im Verfahren berücksichtigten Beweise wurde er körperlich und psychisch gefoltert. Anschließend blieb er bis 1978 in Haft, unter anderem im Gefängnis von Emboscada. Rolón starb 2024.
Nach Berichten von Última Hora und El Nacional wurden Aussagen von Opfern und Zeugen, Dokumente aus dem Archiv des Terrors, Unterlagen des Justizmuseums sowie psychologische und psychiatrische Gutachten berücksichtigt. Unter den Zeugen war Carlos Casco, der ebenfalls gefoltert wurde und die drei Verurteilten als Beteiligte an den Misshandlungen identifizierte. Laut den Berichten über die Ermittlungen sollten die Gewaltanwendungen Informationen über Bauernligen und andere regimekritische Organisationen erlangen.
El Nacional und El Observador schreiben, dass das Gericht Folter im Kontext politischer Repression als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als unverjährbar einordnete. Diese rechtliche Begründung wird hier als Inhalt der Berichterstattung wiedergegeben; der Berufungsbeschluss selbst lag für diesen Artikel nicht vor.
Die Berichte geben außerdem wieder, dass die Verteidigung einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot geltend machte. Nach der von den Medien wiedergegebenen Auffassung des Gerichts war das Folterverbot bereits zum Zeitpunkt der Taten in universellen humanitären Grundsätzen verankert. Die Anerkennung der Unverjährbarkeit bedeute demnach keine rückwirkende Bestrafung, sondern die Erfüllung der staatlichen Pflicht, schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen.
Die erstinstanzliche Verurteilung erging am 12. Februar 2026. Última Hora und El Nacional berichten, dass die Berufungskammer die dort verhängten Strafen bestätigte und ihre Angemessenheit nach Artikel 65 des Strafgesetzbuchs bejahte. Zur genauen Nummer des erstinstanzlichen Urteils und zum Strafvollzug macht dieser Bericht keine abschließende, primär dokumentierte Angabe.
